Rz. 11

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 13 EStG bestehen grundsätzlich keine Bedenken.[1] Die Regelung ist Ausdruck des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Rahmen der Besteuerung verschiedener Einkunftsarten hat.[2] Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Tierzucht und Tierhaltung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 bis 5 EStG. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist weder der Umstand, dass flächenmäßig kleinere Betriebe eine intensivere landwirtschaftliche Tierhaltung betreiben können als größere Betriebe, noch die Typisierung des Umrechnungsschlüssels für die Tierbestände.[3] Gleiches gilt auch für die Begünstigung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung gegenüber der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.[4] Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Sonderregelungen für Realgemeinden, die Privilegierung von Nebenbetrieben und die Freibetragsregelung für Land- und Forstwirte.[5] Vereinbar ist die Freibetragsregelung für Land- und Forstwirte auch mit Art. 6 Abs. 1 GG.[6] Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Steuervergünstigung hinsichtlich der Errichtung von Tierkooperationen in § 13 Abs. 6 EStG und der Verweisungsregel in § 13 Abs. 7 EStG bestehen ebenfalls keine Bedenken.[7]

 

Rz. 12

Vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sind auch die Sonderregelungen zur Jagd nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG.[8] Ihr Sinn und Zweck besteht nicht in der Privilegierung von Land- und Forstwirten. Vielmehr dienen sie der Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte. Die Jagd ist notwendig, um die Urproduktion des Land- und Forstwirts durch Begrenzung und Verhinderung von Wildschäden in Wald und Feld zu sichern.

 

Rz. 13

Verfassungsrechtliche Bedenken vor dem Hintergrund des allg. Gleichheitssatzes bestehen gegen die Regelung zur Nutzungswertbesteuerung denkmalgeschützter Wohnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Nach Auffassung des BFH verletzt § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht Art. 3 Abs. 1 GG.[9] Obwohl diese Norm Land- und Forstwirte mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber Stpfl., die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, begünstigt, geschieht dies nach Auffassung des BFH nicht ohne sachliche Rechtfertigung. Die Nutzung der Wohnung steht im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung, da § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG voraussetzt, dass Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen. Von daher kann ein Land- und Forstwirt regelmäßig ein von ihm selbst bewohntes Baudenkmal nicht ohne Weiteres, z. B. durch Verkauf oder Vermietung, zu anderen als betrieblichen Zwecken nutzen. Zu folgen ist dieser Auffassung nicht.[10] Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, ausschließlich Land- und Forstwirte zu begünstigen, nicht aber Freiberufler, Gewerbetreibende oder Privatpersonen. Insbesondere rechtfertigt der enge Bezug der Wohnung des Land- und Forstwirts mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht, da ein solcher Bezug auch bei gewerblichen und freiberuflichen Betrieben bestehen kann.

 

Rz. 14

Ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt das Entnahmeprivileg nach § 13 Abs. 5 EStG.[11] Zwar steht auch Gewerbetreibenden und Freiberuflern nach § 15 Abs. 1 S. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 1 EStG das Entnahmeprivileg zu. Dies gilt aber, anders als bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, nur bei Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem Betriebsvermögen bereits im Vz 1986. Eine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Gewinneinkunftsarten besteht nicht.

 

Rz. 15

Vereinbar ist § 13 EStG auch mit dem EU-Recht.[12]

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3.
[5] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3.
[6] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3.
[7] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3.
[8] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3.
[10] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3; Stephan, DB 1990, 1157; Hartmann/Paus, INF 1990, 73; Hiller, INF 1998, 449.
[11] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3.
[12] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 3.

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