Rz. 633

Entschädigungen und ähnliche Vergütungen stellen Betriebseinnahmen dar. Voraussetzung ist, dass sie durch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind und dem Stpfl. im Rahmen seines Betriebs zufließen. Werden die Entschädigungen und ähnliche Vergütungen für unterschiedliche Schadensereignisse geleistet, sind sie bei unterschiedlicher steuerlicher Behandlung aufzuteilen.

 

Rz. 634

Auch Beihilfen aus öffentlichen Mitteln sind Betriebseinnahmen. Hierzu gehören z. B. Dürrehilfen. Zu beachten ist § 52 EStDV. Danach sind Behörden und andere öffentliche Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der EU, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen. Die Mitteilungen dienen der Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung. Nach § 84 Abs. 3b EStDV ist § 52 EStDV erstmals für den übernächsten Vz anzuwenden, der auf den Vz folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. Das BMF gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl den Vz bekannt, ab dem § 52 EStDV erstmals anzuwenden ist. Eine entsprechende Bekanntgabe liegt bisher noch nicht vor. Schon bestehende Mitteilungspflichten sind für Vz vor erstmaliger Anwendung des § 52 EStDV weiter zu erfüllen.

 

Rz. 635

Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse, die z. B. bei öffentlichen Baumaßnahmen zum Ausgleich der damit verbundenen Erschwernisse geleistet werden. Es handelt sich um laufende, im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht abgrenzbare Betriebseinnahmen.[1]

 

Rz. 636

Die vom Land- und Forstwirt im Rahmen der Bildung von Ersatzflächenpools[2] für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen gehören unverändert zu dessen Betriebsvermögen. Die Einnahmen des Landwirts aus der Einrichtung der Ersatzflächenpools, z. B. Zahlungen von ausgleichverpflichteten Gebietskörperschaften oder von privaten Eingriffsverursachern, stellen Betriebseinnahmen dar. Entschädigungen für die Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen mit veränderter den Naturschutz fördernder Bewirtschaftung werden vorrangig für die Flächenüberlassung gezahlt. Entstehende Einnahmeverluste, Wertminderungen des Grund und Bodens oder zusätzliche Betriebsausgaben sind als nachrangige Folgekosten anzusehen mit der Folge, dass eine Aufteilung und Unterscheidung des Gesamtentgelts für diese Kostenbestandteile nicht erforderlich ist.[3] Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind die Einnahmen dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Einmalzahlungen sind aktiv abzugrenzen. Soweit die Zurverfügungstellung befristet ist, ist Abgrenzungszeitraum der Vertragszeitraum. Ist der Vertragszeitraum unbefristet, ist der zu bildende RAP über einen Zeitraum von 25 Jahren aufzulösen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind. Wird das Entgelt für die Nutzungsüberlassung im Voraus gezahlt und beträgt der Nutzungsüberlassungs- sowie der Vorauszahlungszeitraum mehr als 5 Jahre, können die Betriebseinnahmen nach § 11 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 3 EStG auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Dabei liegt ein bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung nur dann vor, wenn das Ende dieses Zeitraums anhand objektiver Umstände – z. B. bei einem Vertrag auf Lebenszeit – feststellbar ist. In diesem Fall kommt eine Verteilung über einen Zeitraum von 25 Jahren in Betracht.[4]

 

Rz. 637

Unter Ökopunkten sind Werteinheiten zu verstehen, die mittels eines landschaftsplanerischen Bewertungsverfahren ermittelt werden. Diese sind eine Verrechnungshilfe, um Eingriffe in die Natur mit Ausgleichsmaßnahmen im Wege der ökologischen Aufwertung von Flächen rechnerisch kompensieren zu können. Ökokontomaßnahmen sind vorgezogene Kompensationsmaßnahmen für künftige Eingriffe in die Natur, die von anderen durchgeführt werden. Die für die Ökokontomaßnahmen angesammelten Ökopunkte werden auf einem sog. Ökokonto gutgeschrieben und können in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an private oder an öffentliche Eingriffsverursacher verkauft werden. Wie bei den Ersatzflächenpools werden die eingeleiteten naturschutzfachlichen Aufwertungsmaßnahmen langfristig bis zeitlich unbegrenzt vertraglich vereinbart und rechtlich z. B. durch ei...

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