Rz. 524b

Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG bzw. umgekehrt ist zum einen der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs um einen Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust zu korrigieren (R 4.6 EStR 2012). Es sind Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, damit sich Geschäftsvorfälle aufgrund der unterschiedlichen Gewinnrealisierungsgrundsätze nicht doppelt oder überhaupt nicht auswirken. Korrekturen sind nicht erforderlich, wenn sich Geschäftsvorfälle nach beiden Gewinnermittlungsmethoden in der Erfolgsauswirkung nicht unterscheiden. Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Land- und Forstwirts der Übergangsgewinn gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 Abs. 1 S. 2 EStR 2012). Keine Verteilung des Übergangsgewinns kommt in Betracht beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung (H 4.6 "Keine Verteilung des Übergangsgewinns" EStH 2022). Demgegenüber ist ein Übergangsverlust in voller Höhe im Übergangsjahr zu erfassen.[1]

 

Rz. 524c

Zum anderen ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG eine Übergangsbilanz zu erstellen. In der Übergangsbilanz sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche stehen würden, wenn der Gewinn von Anfang an im Wege des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt worden wäre.[2] Erstmals in der Übergangsbilanz hat der Land- und Forstwirt auch die Möglichkeit, Ansatz- und Bewertungswahlrechte auszuüben. Diese gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG als nicht ausgeübt (H 4.6 "Ansatz- oder Bewertungswahlrechte" EStH 2022). Es kann nicht unterstellt werden, dass der Land- und Forstwirt im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Ansatz- und Bewertungswahlrechte ausgeübt hat, die allein dem buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorbehalten sind.[3] Vor diesem Hintergrund haben Land- und Forstwirte beim Übergang zum Bestandsvergleich z. B. das Wahlrecht, ob sie das Vieh in der Übergangsbilanz nach § 6 Abs. 1 EStG mit den einzeln ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten bewerten (H 13.3 "Übergang zur Buchführung" EStH 2022).

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