Rz. 493

Soweit es sich bei dem vom Pächter unter Rückgabeverpflichtung zur Nutzung übernommenen Inventar um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, bleibt dieses im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters und ist ohne Rücksicht auf die Gewinnermittlungsart weiterhin ihm zuzurechnen; er muss es unverändert mit den Werten fortführen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Berechtigt zur Vornahme von AfA ist nur der Verpächter als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer.[1] Dies gilt für im Zeitpunkt des Pachtbeginns bereits vorhandene Anlagegüter als auch für das später als Ersatz beschaffte Inventar. Die Bemessungsgrundlage für die AfA ergibt sich aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Pächters.

 

Rz. 494

Zum eisernen Inventar gehörendes Umlaufvermögen ist als gewährtes Sachdarlehen zu behandeln. Die beim Verpächter an die Stelle der übergebenen Wirtschaftsgüter tretende Sachwertforderung ist mit dem gleichen Wert anzusetzen wie die übergebenen Wirtschaftsgüter.[2] Der Pächter wird wirtschaftlicher Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter. Er muss diese bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nach den allg. Grundsätzen aktivieren und in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung passivieren.[3] Ein Landwirt, der in zulässiger Weise auf die Aktivierung seiner Feldbestände und/oder seiner selbst erzeugten und zum Verbrauch bestimmten Vorräte verzichtet hat, braucht bei der Verpachtung seines Betriebs die aus der eisernen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter entstandene Rückgabeforderung gegen den Pächter nicht aktivieren.[4]

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