Rz. 5

Die Milderungszone beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 EUR (obere Milderungsgrenze). Liegt das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung über der Milderungsgrenze wird die Einmalzahlung in voller Höhe zugerechnet.

 

Rz. 6

Der Zurechnungsbetrag berechnet sich in folgenden Schritten:

  1. Differenz zwischen dem individuellen zu versteuerndem Einkommen (vor Zurechnung Entlastung) und Untergrenze der Milderungszone (66.915 EUR)
  2. Zu versteuernder Anteil = Differenz : Breite der Milderungszone 37.094 EUR (104.009 EUR– 66.915 EUR)
  3. Hinzurechnung nach § 124 EStG = Einmalzahlung x zu versteuernder Anteil
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags

Die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG betrug 400 EUR, das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung 75.000 EUR.

Berechnungsschritte:

  1. 75.000 EUR – 66.915 EUR = 8.085 EUR
  2. 8.085 EUR : 37.094 EUR = 0,217959778 %
  3. 400 EUR x 0,217959778 % = Hinzurechnungsbetrag 87,18 EUR[1]
 
Praxis-Beispiel

Alternative zu obigem Beispiel:

Die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG betrug 400 EUR, das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung 100.000 EUR.

  1. 100.000 EUR – 66.915 EUR = 33.085 EUR
  2. 33.085 EUR : 37.094 EUR = 0,891923222 %
  3. 400 EUR x 0,891923222 % = Hinzurechnungsbetrag 356,77 EUR
[1] S. BT-Drs. 20/4729, 135 und 136.

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