Rz. 2

Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass die Einmalzahlung dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Abs. 5 S. 1 EStG unmittelbar in voller Höhe zugerechnet wird. Dazu wurde in § 124 Abs. 1 EStG eine Einstiegs- sowie eine Milderungszone geschaffen, die aber nur für den Kreis der Stpfl. gelten, die die Entlastungen des § 123 Abs. 1 EStG nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten beziehen.

2.1 Einstiegsgrenze

 

Rz. 3

Eine Besteuerung der Einmalzahlung wird im vollem Umfang ausgeschlossen, sofern der Stpfl. keinen SolZ zahlen muss. Die Einstiegsgrenze endet somit bei 66.914 EUR

 

Rz. 4

Maßgebend ist das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung. Liegt dieses unterhalb der Einstiegsgrenze erfolgt keine Zurechnung.

2.2 Milderungszone

 

Rz. 5

Die Milderungszone beginnt bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 EUR (obere Milderungsgrenze). Liegt das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung über der Milderungsgrenze wird die Einmalzahlung in voller Höhe zugerechnet.

 

Rz. 6

Der Zurechnungsbetrag berechnet sich in folgenden Schritten:

  1. Differenz zwischen dem individuellen zu versteuerndem Einkommen (vor Zurechnung Entlastung) und Untergrenze der Milderungszone (66.915 EUR)
  2. Zu versteuernder Anteil = Differenz : Breite der Milderungszone 37.094 EUR (104.009 EUR– 66.915 EUR)
  3. Hinzurechnung nach § 124 EStG = Einmalzahlung x zu versteuernder Anteil
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags

Die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG betrug 400 EUR, das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung 75.000 EUR.

Berechnungsschritte:

  1. 75.000 EUR – 66.915 EUR = 8.085 EUR
  2. 8.085 EUR : 37.094 EUR = 0,217959778 %
  3. 400 EUR x 0,217959778 % = Hinzurechnungsbetrag 87,18 EUR[1]
 
Praxis-Beispiel

Alternative zu obigem Beispiel:

Die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG betrug 400 EUR, das zu versteuernden Einkommen vor Zurechnung der Entlastung 100.000 EUR.

  1. 100.000 EUR – 66.915 EUR = 33.085 EUR
  2. 33.085 EUR : 37.094 EUR = 0,891923222 %
  3. 400 EUR x 0,891923222 % = Hinzurechnungsbetrag 356,77 EUR
[1] S. BT-Drs. 20/4729, 135 und 136.

2.3 Betragsgrenzen bei Zusammenveranlagung

 

Rz. 7

Für zusammen veranlagte Stpfl. verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone. Hier beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 EUR und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 EUR.

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