Rz. 123

Nach Nr. 3 i. d. F. bis 1999 gehört zu den nicht abziehbaren Steuern auch die USt für den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F.) sowie für Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F., um eine Gleichstellung von Unternehmern und Nichtunternehmern (Selbstversorgern) herbeizuführen (vgl. auch Rz. 4). Andernfalls wären Unternehmer, soweit sie ihren Lebensbedarf durch Entnahmen aus dem eigenen Betrieb decken, wenn sie die darauf entfallende USt bei der Einkunftsermittlung abziehen könnten, gegenüber Nichtunternehmern im Vorteil, die die auf ihren privaten Verbrauch entfallende USt ohnehin nicht steuermindernd berücksichtigen können. Bei der Einnahmeüberschuss-Rechnung wirkt sich das Abzugsverbot erst im Zeitpunkt der USt-Zahlung aus.[1]

 

Rz. 123a

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[2] wurde Nr. 3 redaktionell als Folge der Angleichung des UStG an die 6. EG-Richtlinie angepasst. Nach der Umsetzung der Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ist der Tatbestand "Eigenverbrauch" im UStG n. F. nicht mehr enthalten. Die früheren Eigenverbrauchstatbestände (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 UStG a. F.) wurden durch Einfügung von § 3 Abs. 1b UStG (früherer Gegenstandseigenverbrauch) bzw. § 3 Abs. 9a UStG (früherer Leistungs-/Verwendungseigenverbrauch) entgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt. Die auf eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG) entfallende USt (z. B. bei der privaten Pkw-Nutzung) darf danach nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.[3] Die Neuregelungen erfassen auch die unentgeltlichen Leistungen an Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d UStG a. F.) sowie die unentgeltlichen Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen usw. an Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahe stehenden Personen (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UStG a. F.).

 

Rz. 123b

Der frühere Aufwendungseigenverbrauch[4] entfiel. Stattdessen sieht § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG den Ausschluss des Vorsteuerabzugs für die entsprechenden Eingangsumsätze (bestimmte ertragsteuerrechtlich nicht abziehbare Ausgaben) vor. Die dem Stpfl. in Rechnung gestellte USt ist abziehbar, wenn sie Betriebsausgaben-/Werbungskostencharakter hat. Bei der Einnahmeüberschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) bildet die gezahlte Vorsteuer im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgaben/Werbungskosten und ist erst mit der Verrechnung oder Auszahlung durch das FA als Einnahme anzusetzen (§ 11 EStG).[5] Wenn die Zahlung der Vorsteuer an den Lieferanten und die Verrechnung/Erstattung durch das FA in verschiedene Veranlagungszeiträume fallen, kann es zu Gewinnverschiebungen kommen. Beim Betriebsvermögensvergleich ist die USt regelmäßig erfolgsneutral, da die in Rechnung gestellte Vorsteuer zu passivieren und der Erstattungsanspruch gegenüber dem FA zu aktivieren ist.

[2] BStBl I 1999, 304.
[4] § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 5, 1 Nr. 1-7 oder Abs. 7 EStG oder § 12 Nr. 1 EStG.
[5] BFH v. 25.1.1994, IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738; BFH v. 30.8.1995, IX B 74/95, BFH/NV 1996, 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge