Rz. 91

Stehen die Leistungen des Stpfl. (Rente oder dauernde Last) zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers, stellt diese Gegenleistung aber kein vollwertiges Äquivalent der Leistung des Stpfl. dar, handelt es sich grundsätzlich um einen teilentgeltlichen Vorgang (gemischte Schenkung). Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, ist Entgeltlichkeit in Höhe eines angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist dann eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG. Ist der Barwert mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, ist insgesamt von einer Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG (sog. Unterhaltsleistungen) auszugehen.[1]

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