Rz. 86

Eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG ist jede unentgeltliche Leistung in Geld oder Geldeswert des Stpfl. (des Zuwendenden) an eine andere Person (den Zuwendungsempfänger). Die Zuwendung setzt objektiv den Abfluss eines Vermögenswerts aus dem Vermögen des Stpfl. und den Zufluss in das Vermögen des Empfängers voraus. Auch in subjektiver Hinsicht ist – über das in § 12 Nr. 2 Alt. 1 und 2 EStG. enthaltene Merkmal der Freiwilligkeit hinaus – der Wille zu einer Vermögensübertragung erforderlich. Deshalb sind Aufwendungen, die im Hinblick auf eine erwartete Gegenleistung erbracht werden, z. B. Trinkgelder, Schmiergeldzahlungen, keine Zuwendungen (vgl. Rz. 88). Bei Übernahme außergewöhnlicher Aufwendungen, zu denen ein Nießbraucher berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, liegt eine Zuwendung nur vor, wenn ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegeben ist, der vom Nießbraucher nicht geltend gemacht wird.[1]

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