1 Überblick

 

Rz. 1

Als Auswirkung auf den Krieg in der Ukraine stiegen die Verbraucherpreise im Frühjahr 2022 erheblich. Diese Preissteigerungen betrafen insbesondere den Energiesektor (Öl, Benzin, Gas, Strom). Angesichts dieser erheblichen Preiserhöhungen, insbes. im Energiebereich, sah die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung. Diese wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt.[1] Das Gesetz wurde vom Bundestag am 12.5.2022 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 20.5.2022 zu. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung lediglich eine Anhebung des Grundfreibetrags einschließlich der daraus resultierenden Folgewirkungen z. B. für den LSt-Abzug sowie das Vorziehen der Erhöhung der Entfernungspauschale vor. Im Mittelpunkt des auf Basis der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedeten Gesetzes stand dann die Einführung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP).[2]

 

Rz. 2

Nach dem Willen der Koalitionsparteien sollte die Entlastung durch die Energiepreispauschale sozial gerecht ausgestaltet sein und wurde daher der ESt unterworfen. Hintergrund war die Annahme, dass von den erheblichen Preissteigerungen im Energiebereich vor allem die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen betroffen seien. Dadurch, dass die Energiepreispauschale stpfl. ausgestaltet wurde und der mit steigenden Einkommen wachsenden Steuerbelastung würden Menschen mit geringen Einkommen deutlich stärker entlastet als Stpfl. mit hohen Einkommen.

 

Rz. 3

Um die Energiepreispauschale direkt an die Bürger auszuzahlen, wurde beschlossen, die Auszahlung bei Arbeitnehmern über die Arbeitgeber erfolgen zu lassen, ohne dass es bei diesen zu Härten durch eine Vorfinanzierung komme.

Für Anspruchsberechtigte, die die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, ist die Auszahlung im Rahmen des ESt-Vorauszahlung oder der ESt-Veranlagung vorgesehen.

 

Rz. 4

Durch das JStG 2022 wurde in das EStG ein neuer Abschnitt "XV. Energiepreispauschale" mit den §§ 112122 EStG eingefügt, in dem die Energiepreispauschale gesetzlich geregelt wird. Der Abschnitt enthält folgende Vorschriften:

  § 112 EStG – Veranlagungszeitraum, Höhe
  § 113 EStG – Anspruchsberechtigung
  § 114 EStG – Entstehung des Anspruchs
  § 115 EStG – Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
  § 116 EStG – Anrechnung auf die Einkommensteuer
  § 117 EStG – Auszahlung an Arbeitnehmer
  § 118 EStG – Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
  § 119 EStG – Steuerpflicht
  § 120 EStG – Anwendung der Abgabenordnung
  § 121 EStG – Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
  § 122 EStG – Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen
[1] Bergan, DStR 2022, 1017; Hörster, NWB 2022, 1542; Happe, BBK, 555; Schmidt, NWB 2022, 2022; Schmidt, ZWE 2022, 338; Endert, DStR 2022, 1744; Foerster, StuB 2022, 574; Seifert, NWB 2022, 2072; Niermann, DB 2022, 1664; Kanzler, FR 2022, 641.
[2] BT-Drs. 20/1333 (Gesetzentwurf), BT-Drs. 20/1765 (Beschlussempfehlung und Bericht), G. v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749.

2 Veranlagungszeitraum und Höhe – § 112 EStG

 

Rz. 5

Die Energiepreispauschale ist als Einmalzahlung ausgestaltet. Diese wird den Anspruchsberechtigten nur für den Vz 2022 gewährt. Sie beträgt 300 EUR.

 

Rz. 6

Die Energiepreispauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu, auch wenn dieser neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte bezieht.

 

Rz. 7

Die Energiepreispauschale ist stpfl. und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

 
Praxis-Tipp

FAQ der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale

Das BMF hat dazu mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog "FAQ Energiepreispauschale (EPP)" abgestimmt und am 22.9.2022 aktualisiert auf seinen Internetseiten veröffentlicht.[1]

[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

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