Rz. 7

Soweit die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 herabgesetzt wurden, kann sich im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2019 daraus eine Nachzahlung ergeben. Die Nachzahlung wird auf Antrag des Stpfl. zinslos gestundet. Über die Höhe der Stundungsraten gelten die allg. Grundsätze des § 222 AO.

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