Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 in das Gesetz eingefügt worden.[1] Durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021[2] sind die Beträge in Abs. 3 durch die nochmalige Erhöhung der Beträge in § 10d Abs. 1 S. 1 EStG hieran angepasst und auf 10 bzw. 20 Mio. EUR erhöht worden.

Durch die Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Stpfl. insoweit negativ betroffen, dass ihre Einkünfte sich erheblich verringern und sie für den Vz 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) erwarten müssen. Die Regelung gibt die Möglichkeit, auf Antrag die erhöhten Grenzen des § 10d EStG (10 Mio./20 Mio. EUR) für einen vorläufigen Verlustrücktrag aus dem Vz 2020 bereits im Vorauszahlungsverfahren des Vz 2019 durch Herabsetzung der Vorauszahlungen wirksam werden zu lassen.

[1] BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20058 v. 16.6.2020, BT-Drs. 19/20332 v. 24.6.2020; Korn, DStR 2020, 1345.
[2] BGBl I 2021, 330; Dellner, NWB 2021, 925.

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