1 Überblick

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 in das Gesetz eingefügt worden.[1] Durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021[2] sind die Beträge in Abs. 3 durch die nochmalige Erhöhung der Beträge in § 10d Abs. 1 S. 1 EStG hieran angepasst und auf 10 bzw. 20 Mio. EUR erhöht worden.

Durch die Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Stpfl. insoweit negativ betroffen, dass ihre Einkünfte sich erheblich verringern und sie für den Vz 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) erwarten müssen. Die Regelung gibt die Möglichkeit, auf Antrag die erhöhten Grenzen des § 10d EStG (10 Mio./20 Mio. EUR) für einen vorläufigen Verlustrücktrag aus dem Vz 2020 bereits im Vorauszahlungsverfahren des Vz 2019 durch Herabsetzung der Vorauszahlungen wirksam werden zu lassen.

[1] BGBl I 2020, 1512; BT-Drs. 19/20058 v. 16.6.2020, BT-Drs. 19/20332 v. 24.6.2020; Korn, DStR 2020, 1345.
[2] BGBl I 2021, 330; Dellner, NWB 2021, 925.

2 Anpassung der Vorauszahlungen in 2019, Abs. 1

 

Rz. 2

Durch die Corona-Pandemie werden Stpfl. in 2020 Verluste erzielen, die sie gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG in den Vz 2019 zurücktragen können. § 110 Abs. 1 EStG lässt es zu, die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) kurzfristig bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 zu berücksichtigen, indem die Vorauszahlungen auf Antrag des Stpfl. in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt werden.

Dazu wird der für den Vz 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte, der für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 maßgeblich war, pauschal um 30 % gemindert. Die 30 % treten an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags i. H. v. 15 % lt. Schreiben der Finanzverwaltung v. 24.4.2020, das mit Inkrafttreten des § 110 EStG aufgehoben wurde.[1]

Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf "0" EUR herabgesetzt wurden, damit klar ist, dass für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust entstehen wird.

 

Rz. 3

Der vorläufige pauschale Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 30 % gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entstehen typischerweise keine Verluste, sodass eine Berücksichtigung auch dieser Einkunftsart in späteren Jahren u. U. zu hohen Nachzahlungen führen würde.

 

Rz. 4

Der Ansatz der 30 % erfolgt auf Antrag des Stpfl. Der Antrag kann noch vor dem FG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder zurückgenommen werden, aber nicht mehr im Revisionsverfahren.[2]

[1] BMF v. 24.4.2020, IV C 8 – S 2225/20/10003:010, BStBl I 2020, 496; Morawitz, DStR 2020, 914.

3 Herabsetzung über höheren Betrag als 30 %, Abs. 2

 

Rz. 5

Nach § 110 Abs. 2 EStG kann abweichend von Abs. 1 ein höherer Gesamtbetrag der Einkünfte als 30 % in 2019 zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. dann einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 i. S. d. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG, in dieser Höhe nachweisen kann. Zum Nachweis bedarf es detaillierter Unterlagen wie z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen.[1]

[1] BT-Drs. 19/20058, 25.

4 Höchstbetrag, Abs. 3

 

Rz. 6

Nach § 110 Abs. 3 EStG dürfen die Minderungen nach den Abs. 1 und 2 die Beträge von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b EStG zusammen veranlagt werden, nicht überschreiten. § 37 Abs. 3, 5 und 6 EStG ist entsprechend anzuwenden.

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