Rz. 24

Einnahmen sind nur dann zugeflossen, wenn sie in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Stpfl. gelangt sind. Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn an den Stpfl. unmittelbar geleistet wird, sondern auch dann, wenn die Zahlung an einen Dritten geht, der für den Stpfl. zur Entgegennahme ermächtigt ist.[1] Dies kann auch ein Angestellter des Gläubigers sein. Der Zufluss ist bereits mit der Entgegennahme durch den Bevollmächtigten verwirklicht; ob der Betrag anschließend tatsächlich in das Vermögen des Stpfl. übergeht, ist nicht entscheidend. Deshalb liegt ein Zufluss auch dann vor, wenn der vereinnahmte Betrag von dem Bevollmächtigten unterschlagen wurde. Die Entwendung nach der Vereinnahmung durch den Bevollmächtigten ist jedoch – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – als entsprechende Betriebsausgabe abzusetzen, wenn ungewiss ist, ob ein Ersatzanspruch durchsetzbar ist. Zahlt der Bevollmächtigte später den entwendeten Betrag zurück, ist die Rückzahlung im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.[2] Ein Zufluss liegt auch bei der Entgegennahme durch den gesetzlichen Vertreter (z. B. bei Testamentsvollstreckung) vor.[3]

Dementsprechend setzt ein Zufluss auch nicht voraus, dass der Schuldner die Leistung unmittelbar an den Stpfl. erbringt. Ein Zufluss ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Schuldner auf Geheiß des stpfl. Gläubigers an einen Dritten, z. B. dessen Gläubiger, leistet. Er tilgt damit die Verbindlichkeit gegenüber seinem Gläubiger. Gleichzeitig wird dadurch eine Verbindlichkeit des stpfl. Gläubigers gegenüber dessen Gläubiger getilgt.[4]

Ob eine von einem Dritten an den Stpfl. geleistete Zahlung bei ihm zu erfassen ist, entscheidet sich nicht nach § 11 Abs. 1 EStG, sondern danach, ob die Zahlung unter eine Einkunftsart i. S. v. § 2 EStG fällt. Eine Zuwendung kann z. B. auch dann Arbeitslohn sein, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten kommt, sofern sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.[5]

Zum Zufluss und Abfluss im Fall der Abtretung s. Rz. 70 "Abtretung".

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