Rz. 15
Begünstigt sind nach § 10g Abs. 1 S. 3 EStG nur Aufwendungen, die "erforderlich" sind. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn der Zustand des Kulturguts unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege diese Maßnahme als geboten erscheinen lässt (§ 7i EStG Rz. 46). Durch den Verweis in § 10g Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 EStG auf § 7i S. 1-4 EStG wird gewährleistet, dass für Kulturgüter i. S. v. § 10g Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG dieselben Begünstigungen gelten wie für Objekte, die zur Einkunftserzielung genutzt werden.
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