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Weitere Voraussetzung ist, dass das Kulturgut der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung steht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern nicht zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dem entgegenstehen. Solche zwingenden Gründe können Datenschutzbestimmungen sein. In den Vz, in denen der Stpfl. einen Zugang ganz verhindert, kann § 10g EStG nicht in Anspruch genommen werden; für andere Vz wird die Begünstigung damit – nach allgemeinen Grundsätzen – nicht gesperrt.[1]
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