Rz. 6

Weitere Voraussetzung ist, dass das Kulturgut der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung steht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern nicht zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dem entgegenstehen. Solche zwingenden Gründe können Datenschutzbestimmungen sein. In den Vz, in denen der Stpfl. einen Zugang ganz verhindert, kann § 10g EStG nicht in Anspruch genommen werden; für andere Vz wird die Begünstigung damit – nach allgemeinen Grundsätzen – nicht gesperrt.[1]

[1] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerecht, § 10g EStG Rz. 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge