Rz. 4
Dem Gebäude (§ 7 EStG Rz. 373ff.) sind nach § 10f Abs. 5 EStG gleichgestellt:
- selbstständige Gebäudeteile und
- Eigentumswohnungen.
Auch Teile eines Gebäudes können begünstigungsfähig sein. Einen Ausschluss von Ferien- und Wochenendwohnungen enthält § 10f EStG nicht (Rz. 6).[1] Voraussetzung ist zudem nicht, dass das Gebäude den Lebensmittelpunkt des Stpfl. darstellt.[2]
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