Rz. 2

Anzuwenden ist § 10f Abs. 1 EStG auf Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.1990 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.

Der Abzug von Erhaltungsaufwendungen ist gem. § 10f Abs. 2 EStG seit dem Vz 1990 zulässig (Rz. 16ff.).[1]

§ 10f Abs. 3 EStG regelt den Objektverbrauch. Abs. 4 enthält Regelungen für Miteigentümer. Abs. 5 normiert, dass die Abs. 1-4 auch auf Gebäudeteile als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter und Eigentumswohnungen anzuwenden sind.

[1] § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des WoBauFG v. 22.12.1989, BStBl I 1989, 505.

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