Rz. 11

Das Erfordernis der Eigennutzung setzt nicht voraus, dass das Objekt tatsächlich ständig genutzt wird. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Wohnung um den Lebensmittelpunkt des Stpfl. handelt. Es genügt, wenn die Wohnung jederzeit ungehindert zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Dazu muss sie jedoch entsprechend eingerichtet sein und tatsächlich auch mindestens gelegentlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Diese Voraussetzungen müssen in jedem Kj. der Förderung vorliegen; ist dies in einzelnen Kalenderjahren nicht der Fall, entfällt die Förderung insoweit. Zum sog. Gästevermittlungsvertrag in diesem Zusammenhang vgl. BFH v. 28.11.2001, X R 27/01, BFH/NV 2002, 432, BStBl II 2002, 145; BFH v. 28.11.2001, X R 132/98, BFH/NV 2002, 904. Das zugunsten eines Dritten bestellte Nießbrauchsrecht schließt die Nutzung einer Wohnung durch den Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 10e Abs. 1 S. 2 EStG nicht aus.[1]

 

Rz. 12

Eigennutzung liegt auch vor, wenn die Wohnung von Familienangehörigen zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall der Nutzungsüberlassung an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der Nutzungsüberlassung an Familienangehörige aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Mietvertrags.

 

Rz. 13

Für die Annahme der Eigennutzung in vorstehendem Sinn ist es unschädlich, wenn Teile der eigengenutzten Wohnung Dritten – auch fremden Dritten – unentgeltlich zu deren Wohnzwecken überlassen werden (Abs. 1 S. 3). Die Nutzungsüberlassung darf jedoch nicht einen solchen Umfang annehmen, dass eine Eigennutzung tatsächlich nicht mehr oder nur noch unzumutbar eingeschränkt möglich erscheint.

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