Rz. 6

Begünstigt sind ferner Ausbauten und Erweiterungen an selbstgenutzten Wohnungen in vorstehendem Sinn. Für den Begriff der Ausbauten (z. B. Ausbau des Dachgeschosses; Umwandlung von Räumen, die objektiv nicht bewohnbar sind, in Wohnraum) oder Erweiterungen (z. B. Aufstockung, Anbau) gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 II. WoBauG entsprechend. Voraussetzung ist, dass jeweils zusätzlicher, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird.

 

Rz. 7

Die "Ausgangswohnung" muss dem Stpfl. gehören, dabei ist unerheblich, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden ist.[1] Ist er nur Miteigentümer der Wohnung, kann sein Ausbau oder seine Erweiterung nur entsprechend anteilig gefördert werden.

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