Rz. 56

Können negative Einkünfte nicht oder nicht vollen Umfangs durch Verlustrücktrag berücksichtigt werden oder macht der Stpfl. von seinem Wahlrecht Gebrauch und trägt nicht oder nur eingeschränkt zurück, sind die negativen Einkünfte in den folgenden Vz bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Man kann diese Einschränkung durch die Neuregelung als "neue Mindestbesteuerung" bezeichnen, die auch innerhalb einer Einkunftsart gilt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. EUR.

Die Neuregelung gilt ab Vz 2004, Verluste aus den Vz 2003 und davor werden in einem Betrag, also ohne Differenzierung nach Einkunftsarten, abgezogen.

Durch Verlustrücktrag nicht berücksichtigte negative Einkünfte sind gegeben, wenn der Stpfl. nur den Verlustvortrag wählt, wenn die negativen Einkünfte den Betrag von 1 Mio. EUR übersteigen oder wenn sich die negativen Einkünfte mangels positiver Einkünfte im Rücktragsjahr nicht auswirken können.

 
Praxis-Beispiel
 
  Vz 09 Vz 10
Einkommen 350.000 EUR[1]  
Gesamtbetrag der Einkünfte   ./. 650.000 EUR[2]

Der Stpfl. wählt den Verlustrücktrag. Für den Verlustvortrag stehen 300.000 EUR zur Verfügung wegen fehlenden Einkommens im Rücktragsjahr.

Rz. 57 einstweilen frei

 

Rz. 58

Der Verlustvortrag ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben usw. vorzunehmen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist ggf. bis auf 0 EUR zu mindern, sodass nachrangige Abzüge wie Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen usw. sich nicht mehr auswirken können. Anders als der Verlustrücktrag sieht der Verlustvortrag kein Wahlrecht vor. Ist der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.12.2019 z. B. in Höhe von 100.000 EUR festgestellt worden und beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 100.000 EUR, ist er durch den Verlustvortrag auf 0 EUR zu mindern. Kommt es wegen des Verlustabzugs zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte, der zu einer festzusetzenden ESt von 0 EUR führt, verfällt auch eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Diese Rechtsfolge ist verfassungsgemäß.[3] Verluste sind auch in solche Vz vorzutragen, in denen der Stpfl. ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 1 EStG hat; der in einem Vz nicht ausgenutzte, das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grundfreibetrag erhöht den Verlustvortrag nicht. Auch diese Rechtsfolge ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Freistellung des Existenzminimums verfassungsgemäß.[4]

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