Rz. 44

Die Berücksichtigung erfolgt durch den Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Diese Regelung gilt ab Vz 1999 und stellt eine Änderung zum Rechtszustand bis Vz 1998 dar, wonach der Verlustabzug "wie Sonderausgaben" vom Gesamtbetrag der Einkünfte an letzter Stelle abgezogen wurde. Eine hieraus folgende Verschärfung der Rechtslage kann der Stpfl. aber regelmäßig durch Ausübung des Wahlrechts vermeiden.

Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1]

Damit ergibt sich folgende Reihenfolge:

Gesamtbetrag der Einkünfte

 
./. Verlustabzug
./. Sonderausgaben usw.
= Einkommen des Rücktragsjahrs.

Im Rücktragsjahr sind neben der Bestimmung des Gesamtbetrags der Einkünfte auch Aussagen zur Höhe des Verlustrücktrags zu treffen, da nur im Rücktragsjahr verbindlich darüber zu befinden ist, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem Vz verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht kommt. Die Höhe dieser Beträge geht als Berechnungsgrundlage in den Feststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahrs ein, ohne dort selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage zu sein. Der KSt/ESt-Bescheid des Verlustentstehungsjahrs hat keine Bindungswirkung für die Höhe des im KSt/ESt-Bescheid des Rücktragsjahr anzusetzenden Verlustrücktrags, da über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahrs entschieden wird.[2] Für Verluste, die ab Vz 1994 nicht ausgeglichen werden können, ist dem Stpfl. durch das StandortsicherungsG v. 13.9.1993[3] auf Antrag ein Wahlrecht eingeräumt worden, den Verlustrücktrag in Anspruch zu nehmen, ihn nur teilweise in Anspruch zu nehmen oder ganz darauf zu verzichten. Dazu muss der Stpfl. gem. § 10d Abs. 1 S. 6 EStG im Antrag die Höhe des Verlustrücktrags angeben. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen Rechtsbehelf in dem Umfang einlegen wollte, der seinem materiellen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft.[4]

Durch diese Regelung kann der Stpfl. erreichen, dass sich Abzüge, die sich nach dem Verlustabzug ergeben, also Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und der Grundfreibetrag steuerlich auswirken, soweit eine entsprechende Einschränkung des Verlustabzugs vorgenommen wird. Selbst wenn es im Rücktragsjahr zu einer Steuerfestsetzung kommt, kann u. U. die Progressionswirkung eingeschränkt werden.

Das Wahlrecht, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, kann nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahrs verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden.[5] Es kann aber dann erstmalig ausgeübt oder geändert werden, wenn das FA einen steuererhöhenden Änderungsbescheid erlassen hat, mit dem ein weiterer steuererheblicher Sachverhalt erfasst worden ist, aufgrund dessen die Notwendigkeit entstanden ist, sich mit der erstmaligen oder geänderten Ausübung des Wahlrechts zu befassen.[6]

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