Rz. 1

Die Vorschrift gewährt einen pauschalierten Abzug für Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, d. h. für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 EStG sowie Abs. 1a und nach § 10b EStG i. H. v. 36 EUR, im Splittingfall i. H. v. 72 EUR.

Ab Vz 2010 sind die Abs. 2– 5 als entbehrlich aufgehoben worden, da im Veranlagungsverfahren nur noch die tatsächlichen Beträge angesetzt werden, sodass es einer Pauschalierung nicht mehr bedarf. Pauschalierte Vorsorgeaufwendungen werden daher nur noch im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt.[1]

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