Rz. 7

Seitens der Finanzverwaltung wurde das gesonderte Prämienbescheidverfahren (Rz. 1ff.) als zu komplex und ineffizient eingestuft. Deshalb wurde im Rahmen des JStG 2020 v. 21.12.2020[1] das Verfahren derart geändert, dass eine Festsetzung der Mobilitätsprämie allein im ESt-Veranlagungsverfahren erfolgt.

 

Rz. 8

Auch wurde die weitere Technik des Verfahrens derart geändert, dass es nicht mehr zu einer gesonderten Auszahlung aufgrund des Prämienbescheids kommt, sondern vielmehr erfolgt eine Berücksichtigung im Wege der Anrechnung auf die ESt-Schuld (§ 105 Abs. 1 S. 3 EStG). Trotz der Anrechnung handelt es sich nach ausdrücklicher Anordnung in § 105 Abs. 1 S. 4 EStG um eine Steuervergütung. Dies ist im Hinblick auf ein etwaiges steuerstrafrechtliches Verhalten nach §§ 370ff. AO von Relevanz. Es trägt aber auch dem Umstand Rechnung, dass bei einer im Übrigen gegebenen ESt von Null, eine Steuervergütung in Form einer Zahlung an den Stpfl. erfolgt.

 

Rz. 9

Das Gesetz geht davon aus, dass die Mobilitätsprämie im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens in die Veranlagung einfließt. Für Fälle, in denen keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, sieht § 105 Abs. 2 EStG vor, dass die ESt im Rahmen der Festsetzung der Mobilitätsprämie auch dann mit Null EUR angesetzt wird, wenn sich im Einzelfall sonst eine positive ESt ergeben würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das zu versteuernde Einkommen geringfügig unter dem Grundfreibetrag liegt und sich z. B. durch Lohnersatzleistungen bis zur Pflichtveranlagungsgrenze von EUR 410 eine festzusetzende ESt von mehr als Null EUR ergeben würde.

[1] BGBl I 2020, 3096.

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