Rz. 4

Verfassungsrechtlich ist diese Technik nicht unproblematisch, da der Werbungskostenabzug sich nur progressiv entsprechend dem individuellen Steuersatz auswirkt, während die Mobilitätsprämie vollumfänglich dem Stpfl. zugute kommt. Gerechtfertigt werden kann dies aus dem Ansatz von nur 14 % der Pauschale, was dem tariflichen Eingangssteuersatz entspricht. Mit der Mobilitätsprämie sollen also Stpfl. ebenfalls entlastet werden, deren Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt.[1]

Verfassungsrechtliche Zweifel können sich auch aus dem Umstand ergeben, dass letztlich Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden, obwohl es nicht zu einer Veranlagung kommt.

[1] BT-Drs. 19/14338, 26; BR-Drs. 514/19, 24.

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