Rz. 17

Zahlungen an Empfänger im Ausland sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Gesetz keine Einschränkungen vorsieht. Im Einzelnen gilt:

  • Unterhaltsleistungen (Abs. 1a Nr. 1) setzen grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht des Empfängers voraus (Rz. 170f; zu Ausnahmen Rz. 170g).
  • Lebenslange wiederkehrende Versorgungsleistungen (Abs. 1a Nr. 2 ) müssen an einen unbeschränkt Stpfl. gezahlt werden (s. aber § 1a Nr. 1 EStG); ebenso Leistungen nach Abs. 1a Nr. 3, 4.
  • Vorsorgeaufwendungen (Abs. 1 Nr. 2, 3) müssen an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist oder an (inl. oder ausl.) berufsständische Versorgungseinrichtungen, einem Sozialversicherungsträger oder einem Anbieter i. S. d. § 80 EStG geleistet werden (Rz. 16, 176).
  • Werden Sozialversicherungsbeiträge für Vorsorgeaufwendungen einheitlich in einer Summe (Globalbeitrag) an ausl. Unternehmen in Europa geleistet, sind sie auf die einzelnen Arten der Vorsorgeaufwendungen aufzuteilen.[1] KiSt musste an inl. Religionsgemeinschaften geleistet werden, was im EU-Bereich nicht mehr zulässig war. Somit können auch Kirchensteuerleistungen an Religionsgemeinschaften in EU/EWR-Mitgliedstaaten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Religionsgemeinschaften bei Inlandsansässigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen wären (H 10.7 "KiSt an Religionsgemeinschaften in EU/EWR-Staaten" EStH 2021).
  • Schulgeld (Abs. 1 Nr. 9) musste an inl. Schulen und deutsche Schulen im Ausland gezahlt werden; ab Vz 2009, ggf. für andere nicht bestandskräftig veranlagte Vz, auch an ausl. Schulen im EU-/EWR-Raum.

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