Rz. 54

Natürliche Personen, die inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben, sind beschränkt stpfl., wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch nicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG sowie § 1a EStG (erweitert bzw. fiktiv) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Beschränkt stpfl. sind auch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, für die durch internationale Abkommen die unbeschränkte Steuerpflicht ausgeschlossen ist (Diplomaten und Konsuln); s. Rz. 26.

Während für die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG), durch Tätigkeit für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 EStG) oder durch den Erwerb der Lebensgrundlage im Inland (Abs. 3) eine enge Verbindung zur Bundesrepublik besteht und deswegen eine das Welteinkommen berücksichtigende Besteuerung gerechtfertigt ist, verbinden die natürliche Person bei Fehlen dieser Anknüpfungsmerkmale nur wirtschaftliche Interessen mit der Bundesrepublik. Es werden daher nur die aus diesen inländischen wirtschaftlichen Interessen fließenden Einkünfte steuerlich erfasst, ohne dass die persönlichen Verhältnisse der natürlichen Person berücksichtigt werden; Einzelheiten zur beschr. Steuerpflicht § 49 EStG Rz. 1ff.

 

Rz. 55

Die natürliche Person muss inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben, um die beschr. Steuerpflicht auszulösen. Die beschr. Steuerpflicht ist von dem Vorliegen solcher Einkünfte abhängig; es handelt sich um ein Merkmal der persönlichen, nicht nur (wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht) der sachlichen Steuerpflicht (§ 49 EStG Rz. 48.).

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