Rz. 10

Die Personengesellschaften und -gemeinschaften des HGB und des BGB sind keine Körperschaften und daher keine Körperschaftsteuersubjekte. Sie sind andererseits auch keine natürlichen Personen und sind daher selbst auch keine Einkommensteuersubjekte. Sie können aber als Unternehmen umsatzsteuerpflichtig oder als Gewerbetreibende gewerbesteuerpflichtig sein. Die Einkünfte werden bei ihnen selbstständig ermittelt ("Gewinnermittlungssubjekte"), dann aber den Gesellschaftern zur Versteuerung zugerechnet (keine Steuersubjekte; § 15 EStG Rz. 289.). Die Einkünfte werden verfahrensrechtlich nach §§ 179, 180 AO einheitlich und gesondert festgestellt; in dieser Feststellung wird über die Zurechnung (Zurechnungsfeststellung), Höhe (Wertfeststellung) und Art der Einkünfte (Artfeststellung) bindend entschieden.[1] D. h. einkommensteuerpflichtig sind die beteiligten Gesellschafter als natürliche Person anzusehen. Sind Gesellschafter juristische Personen, besteht insoweit KSt-Pflicht.

Auch für Personenvereinigungen gilt der Vorrang der zivilrechtlichen Rechtsform. Eine Personenvereinigung, die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmerschaft aufgeführt ist, ist auch dann kein KSt-Subjekt, wenn sie tatsächlich körperschaftlich strukturiert ist und in ihren Funktionen (keine unbeschränkte Haftung einer natürlichen Person; große Zahl von Gesellschaftern; kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft) von dem Regelstatut einer Personengesellschaft erheblich abweicht. Daher sind eine GmbH & Co. und eine Publikums-KG keine KSt-Subjekte, sondern sind nach § 15 EStG zu behandeln.[2] Personengesellschaften sind z. B.: OHG, KG, GbR, Partenreederei, atypisch stille Gesellschaft, atypische Unterbeteiligung, Partnerschaftsgesellschaften, Gesamthands- und Bruchteilsgemeinschaften.

 

Rz. 11

Personenvereinigungen, die keine Rechtsfähigkeit besitzen, aber körperschaftlich strukturiert sind, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG als nichtrechtsfähige Personenvereinigungen KSt-Subjekte. Die Abgrenzung von den Personengesellschaften erfolgt nach § 3 Abs. 1 KStG danach, ob die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar den Beteiligten als natürliche Personen oder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung als solcher zuzurechnen sind.[3]

[2] Drüen, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 1 KStG Rz. 14.

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