Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:

 
Empfänger der sonstigen Leistung ist Ort der sonstigen Leistung ist dort, gesetzliche Grundlage
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte hat § 3a Abs. 1 UStG
Unternehmer (B2B-Geschäfte) wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2  UStG

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die für Unternehmens- und Privatkunden teilweise übereinstimmen und teilweise unterschiedlich aussehen.

Ausnahmen: Empfänger ist ein Unternehmer oder eine Privatperson

 
Gesetzliche Grundlage Beschreibung der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z. B. Architektenleistung, Vermittlung durch Makler Ort, an dem das Grundstück liegt (Belegenheitsprinzip)
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, ansonsten bis zu 30 Tagen) Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird (Übergabeprinzip)
§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen Ort, wo die Veranstaltung stattfindet (Veranstaltungsort)
§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG

Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken)

Ausnahme: Abgabe von Speisen und Getränken bei einer Beförderung innerhalb der EU, auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder einer Eisenbahn
Ort, an dem die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird (Bewirtungsort)
§ 3b UStG Beförderung von Personen Beförderungsstrecke (Aufteilung in einen in- und ausländischen Streckenanteil erforderlich) (Streckenprinzip)

Bei der Übersetzung eines Schriftstücks handelt es sich um eine sonstige Leistung, auf die keine der Ausnahmen zutrifft. Beauftragt ein Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro mit der Übersetzung eines Textes, dann handelt es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (im vorliegenden Fall zwischen zwei Unternehmern). Auftraggeber ist der Rechtsanwalt, sodass der Mandant des Rechtsanwalts nicht an diesem Leistungsaustausch beteiligt ist.

Konsequenz: Beauftragt ein Rechtsanwalt in Deutschland ein Übersetzungsbüro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung beim Leistungsempfänger (im Beispiel also in Deutschland), wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Land hat. Steuerschuldner ist gemäß § 13b UStG jedoch nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt). Die Annahme, dass sonstige Leistungen, die von einem ausländischen Unternehmen erbracht werden, nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist somit unzutreffend, wenn am Leistungsaustausch nur Unternehmer beteiligt sind.

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