Kommentar

Die Eintrittsberechtigung zu einem Schwimmbad unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Auslegungsbedürftig ist, wann ein "Schwimmbad" i. S. der Regelung vorliegt. Der EuGH[1] geht wohl in seiner Rechtsprechung davon aus, dass "schwimmen" zumindest auch eine sportliche Komponente beinhaltet. Damit können sich Abgrenzungsprobleme bei sog. "Spaßbädern" ergeben. Die Finanzverwaltung[2] hat bisher dazu lediglich ausgeführt, dass ein Schwimmbad dazu bestimmt und geeignet sein muss, Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen ausgeübt werden.

Hinweis

Der BFH[3] hatte in einem Beschluss festgestellt, dass ein Schwimmbad i. S. einer Sportanlage zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein muss. Diese Voraussetzung würde ein Erholungsbad nicht erfüllen.

Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen soll sich aus dem Beschluss des BFH keine der Regelung in Abschn. 12.11 Abs. 1 UStAE widersprechende Rechtsauffassung ergeben. Damit gilt, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG handelt, wenn die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen.

Konsequenzen für die Praxis

Eine zu begrüßende Klarstellung der Finanzverwaltung. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung und auch die Aufteilung ist bei solchen "Freizeitbädern" – insbesondere auch seitdem die Saunaleistungen seit 2015 nicht mehr als "Heilbad" dem ermäßigten Steuersatz unterliegen – problematisch genug. Damit sind aber nicht alle Streitfälle ausgeräumt, da die Frage der Größe und Tiefe eines solchen "Beckens" und die tatsächliche Nutzung in solchen "Spaßbädern" auch immer im Einzelfall betrachtet werden muss.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 23.11.2022, VI 358 – S 7243-021, MwStR 2023 S. 72.

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