FinMin Schleswig-Holstein, 23.11.2022, VI 358 - S 7243 - 021

Nach Abschnitt 12.11 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 UStAE muss ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194 = SIS 14 32 15). Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.

Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen gilt, dass es sich auch bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern um Schwimmbäder im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG handelt, wenn die Wassertiefe und die Größe eines Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen. Aus dem Beschluss des BFH vom 17. August 2021 (XI B 29/21 = SIS 21 18 04) ergibt sich keine der Regelung in Abschnitt 12.11 Absatz 1 UStAE widersprechende Rechtsauffassung.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

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