Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs betrifft nur Anleger mit Einkünften aus Kapitalvermögen.[1] Gehören die Einkünfte zu einer anderen Einkunftsart, werden diese mit der tariflichen Steuer unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer versteuert.

Insbesondere die ab 2009 neu eingeführten Kapitalertragsteuertatbestände wie

  • Stillhaltergeschäfte,
  • ausländische Dividenden,
  • Termingeschäfte und
  • Veräußerungsgewinne aus Aktien, Investmentanteilen und sonstigen Kapitalforderungen

werden zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen bei anderen Einkunftsarten nicht dem Steuerabzug unterworfen.[2]

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