Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs betrifft nur Anleger mit Einkünften aus Kapitalvermögen.[1] Gehören die Einkünfte zu einer anderen Einkunftsart, werden diese mit der tariflichen Steuer unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer versteuert.
Insbesondere die ab 2009 neu eingeführten Kapitalertragsteuertatbestände wie
- Stillhaltergeschäfte,
- ausländische Dividenden,
- Termingeschäfte und
- Veräußerungsgewinne aus Aktien, Investmentanteilen und sonstigen Kapitalforderungen
werden zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen bei anderen Einkunftsarten nicht dem Steuerabzug unterworfen.[2]
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