Das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird nur gewährt, wenn die funktional wesentlichen Grundlagen der freiberuflichen Praxis in die Personengesellschaft eingebracht werden. Dazu gehören – oft allein – die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis, also der Mandanten- oder Patientenstamm bzw. der Praxiswert.[1]

Werden einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsgüter des Betriebs zurückbehalten und auch nicht Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden Personengesellschaft, ist dies unschädlich für die Anwendung von § 24 UmwStG. Nicht zu den wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis zählen i. d. R. körperliche Wirtschaftsgüter, z. B.Praxiseinrichtung und Fuhrpark. Auch Honorarforderungen sind unwesentliche Betriebsgrundlagen und können daher bei der Einbringung zurückbehalten werden.[2] Das Praxisgebäude gehört dagegen regelmäßig zu den funktional und meist auch zu den quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Freiberufler-Praxis.[3]

Wird ein Wirtschaftsgut, das eine wesentliche Betriebsgrundlage des eingebrachten Betriebs war, z. B. das Praxisgrundstück, nicht in das Gesellschaftsvermögen übertragen, ist dies unschädlich, wenn dieses Wirtschaftsgut der Personengesellschaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt und damit Sonderbetriebsvermögen wird.[4] Das in das Sonderbetriebsvermögen überführte Wirtschaftsgut gilt i. S. d. § 24 UmwStG als mit eingebracht und wird durch die Ausübung des Bewertungswahlrechts mit umfasst.

 
Hinweis

Zurückbehaltene Mandate

Erforderlich ist des Weiteren, dass der Einbringende aus der eingebrachten Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) keine Tätigkeit auf eigene Rechnung fortführt, abgesehen von Bagatelltätigkeiten: Werden ausnahmsweise einzelne Mandate zurückbehalten, ist von einer Einbringung der wesentlichen Grundlagen der Praxis noch auszugehen, wenn auf die zurückbehaltenen Mandate in den letzten 3 Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen.[5]

Es handelt sich hierbei um eine vom BFH entwickelte Geringfügigkeitsgrenze im Zusammenhang mit einer begünstigten Praxisveräußerung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge