Begriff

Das Franchisesystem ist dadurch gekennzeichnet, dass der Franchisenehmer gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr sowie laufender Lizenzgebühren vom Franchisegeber das Recht erhält, dessen bewährtes Angebot an Dienstleistungen oder Waren zu vertreiben. Für den Franchisenehmer liegt der Vorteil im Gegensatz zu einer individuellen Neugründung in einem geringeren Kapital- und Marktrisiko.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Franchisevertrag ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Er ist ein Vertrag sui generis. Er enthält Elemente des Kaufvertrags nach § 433 BGB, des Pachtvertrags nach § 581 BGB und des Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB. Die Verträge sind – entsprechend ihrer Ausgestaltung – dem System der Vertriebsverträge oder dem der Absatzvermittlungsverträge zuzuordnen. Die fehlenden eigenvertraglichen Gesetze führen in Deutschland und in Österreich dazu, dass eine Vielzahl von Urteilen und Einzelgesetzen berücksichtigt werden müssen. Lediglich innerhalb der Staaten der Europäischen Union kann als "Leitlinie" für die Gestaltung des Franchisevertrages die sog. EU-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO, VO (EU) 2022/720) herangezogen werden. Die Anwendung dieser Freistellungsverordnung wird durch Richtlinien, sog. "Guidelines", erläutert. Diese haben eine Bedeutung für die zivilrechtliche Beurteilung von Franchiseverträgen.[1]

[1] Dazu z. B. BGH WRP 2004, 1378.

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