Für das Zustandekommen eines Franchisevertrags genügt es, dass sich die Vertragsparteien zumindest über die entgeltliche Überlassung der Marke oder des Warenzeichens und die Zurverfügungstellung von Know-how in geschäftlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht geeinigt haben. Wie jeder andere Vertrag kommt der Franchisevertrag durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande (vgl. § 145 ff. BGB). Die vertragliche Einigung liegt deshalb nur dann vor, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen.

Grundsätzlich ist der Franchisevertrag an keine Form gebunden. Er kann in Textform, schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Der Vertrag bedarf aber grundsätzlich der Schriftform und einer Widerrufsbelehrung, wenn der Franchisenehmer Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist und der Franchisevertrag als Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB einzuordnen ist. Das Schriftformerfordernis ergibt sich beim Verbraucherdarlehensvertrag aus § 492 BGB. Dabei ist zu beachten, dass der Franchisenehmer nach der Rechtsprechung selbst dann Verbraucher sein kann, wenn er früher schon mal gewerblich tätig war.[1] Ebenfalls ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben, wenn der Franchisevertrag als Ratenlieferungsvertrag entsprechend § 510 BGB einzuordnen ist. Der Vertrag muss in diesem Fall insgesamt schriftlich abgefasst werden. Das Schriftformerfordernis wird nur erfüllt, wenn alle wesentlichen Angaben, z. B. der Standort des Betriebs des Franchisenehmers, in das Vertragsformular aufgenommen werden. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.

Die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag setzt gemäß § 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB voraus, dass der Franchisenehmer eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das ihm für die Dauer von 2 Wochen zustehende Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss erhält. Der Name und die Anschrift des Franchisegebers sowie der Beginn der Widerrufsfrist müssen enthalten sein.

[1] BGH, Urteil v. 5.11.1997, VIII ZR 351/91, NJW 1998 S. 540.

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