Hat jemand eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, ist jede weitere Berufsausbildung – also auch ein Studium – als Fortbildung einzustufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die erstmalige Berufsausbildung bei vollzeitiger Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einer Mindestdauer von 12 Monaten stattgefunden hat und ggf. eine Abschlussprüfung erfolgte. Eine vollzeitige Ausbildung wird angenommen, wenn im Durchschnitt mindestens 20 Stunden wöchentlich die Ausbildung vorgenommen wird. Um einen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug geltend machen zu können, muss die neue Fortbildungsmaßnahme das Ziel haben, später im Inland steuerpflichtige Einnahmen erzielen zu wollen. In der Regel wird es kein Problem sein, diese Absicht gegenüber dem Finanzamt darzulegen.

 
Praxis-Beispiel

Studium nach erlerntem Handwerksberuf

Jemand hat einen Handwerksberuf erlernt und mit einer Prüfung abgeschlossen. Einige Jahre später nimmt er ein Ingenieurstudium auf. Er beabsichtigt, nach dem Studium eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Ergebnis: Er kann seine Aufwendungen für das Studium, auch wenn es sich um ein Erststudium handelt, als Betriebsausgaben abziehen.

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