Michele Schwirkslies
, Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Abgrenzung zur Ausbildung
- Aktuelle Rechtslage
- Verfahren beim BVerfG
- Unbegrenzter Betriebsausgabenabzug
1 So kontieren Sie richtig!
| Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
| Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
| Fortbildungskosten |
4945 |
6821 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
| Bank |
1200 |
1800 |
|
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
So kontieren Sie richtig!
Fortbildungskosten können ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hat jemand bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen. Offen ist derzeit, ob es gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Unternehmer buchen ihre Fortbildungsaufwendungen auf das Konto "Fortbildungskosten" 4945/6821 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Fortbildungskosten |
|
an Bank/Kasse |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Unternehmer absolviert ein zusätzliches Studium
Herr Huber hat eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker abgeschlossen und hat sich mit einer kleinen Reparaturwerkstatt selbstständig gemacht. Parallel zu seiner gewerblichen Tätigkeit nimmt er ein Maschinenbaustudium auf, das er später mit einem Examen abschließt.
Die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ist dem Bereich der Ausbildung zuzuordnen. Beim Studium handelt es sich um eine Fortbildung, weil dem Studium eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorausging. Konsequenz ist, dass Herr Huber seine Aufwendungen für das Maschinenbaustudium als Fortbildungskosten voll abziehen kann. Ihm sind Kosten von insgesamt 6.280 EUR entstanden. In diesem Betrag sind Aufwendungen enthalten, die der Umsatzsteuer unterlegen haben. Es handelt sich um einen Betrag von 2.164 EUR, aus dem Herr ...