OFD Hannover, Verfügung v. 7.6.2000, S 1999 - 8 - StH 225/S 1999 - 5 - StO 255

 

I. Allgemeines

1. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung der Wirtschaftsjahre 1989/90, 1990/91 und 1991/92 ist einheitlich der durchschnittliche Einschlag der Wirtschaftsjahre 1985/86, 1986/87, 1987/88 und 1988/89. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung des Wirtschaftsjahres 1999/2000 ist der durchschnittliche Einschlag der Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97, 1997/98 und 1998/99. Zu den Zeiträumen einer Einschlagsbeschränkung vgl. ESt-Kartei (LuF)§ 13 EStG Nr. 1.33 a.

2. Der maßgebliche Nutzungssatz gem. § 34 b Abs. 4 Nr. 1 EStG wird durch eine Einschlagsbeschränkung nicht vermindert. Für die Ermittlung der eingesparten bzw. nachgeholten Nutzungen im Wirtschaftsjahr nach einer Einschlagsbeschränkung ist daher vom vollen und nicht von einem eingeschränkten Nutzungssatz auszugehen.

3. Übersteigen ordentliche Holzeinschläge des Zeitraums vom 1.10.1989 bis 24.4.1990 (Verkündung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in der Forstwirtschaft in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 vom 11.4.1990, BGBl 1990 I S. 742) die bestehende Einschlagsbeschränkung des Forstwirtschaftsjahres 1990 (1.10.1989 bis 30.9.1990), so ist der übersteigende Teil gem. § 1 Abs. 5 VO auf den ebenfalls beschränkten Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 1991 anzurechnen. Ein dann noch verbleibender Teil ist nicht weiter vorzutragen, sondern bleibt insoweit unberücksichtigt.

4. Die Einschlagsbeschränkung muß lediglich für das Forstwirtschaftsjahr eingehalten werden, für das der Steuerpflichtige eine Vergünstigung erhalten will.

 

II. Rücklage gem. § 3 ForstschAusgIG

1. Für die Bildung bzw. Aufstockung der Rücklage ist erforderlich, daß die Zahlung an den betrieblichen Ausgleichsfonds bis zum Bilanzstichtag geleistet ist. Hat der Steuerpflichtige bereits nach dem ForstschAusgIG in der Fassung vor dem 26.8.1985 eine Rücklage gebildet, die am Bilanzstichtag noch besteht und beabsichtigt er, nach der Neufassung des ForstschAusgIG weitere Beträge der Rücklage zuzuführen, so darf die Gesamtrücklage einschl. der Altrücklage nicht mehr als 100 % der nutzungssatzmäßigen Einnahmen betragen.

2. Für den Begriff „nutzungssatzmäßige Einnahme” nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ForstschAusgIG gilt Folgendes:

  1. Bei der Ermittlung der nutzungssatzmäßigen Einnahmen ist von den Holzroherlösen auszugehen.
  2. Als Bemessungsgrundlage für die Rücklage können nur die tatsächlichen Holzeinnahmen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden. Wird der Nutzungssatz nicht ausgeschöpft, so können keine (fiktiven) Einnahmen bis zur Ausschöpfung des Nutzungssatzes berücksichtigt werden.
  3. Bei der Ermittlung der in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen ist ein Ausgleich von Übernutzungen mit Unternutzungen nicht zulässig. Soweit der Nutzungssatz nicht ausgeschöpft wurde, sind daher nur die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr erzielten Holzroherlöse zu berücksichtigen.
  4. Übersteigt der tatsächliche Holzeinschlag eines Wirtschaftsjahres den Nutzungssatz nicht, so sind alle Holzroherlöse des Wirtschaftsjahres, d.h. auch die Erlöse für Kalamitätsnutzungen, als nutzungssatzmäßige Einnahmen zu berücksichtigen. Übersteigt dagegen der Holzeinschlag des Wirtschaftsjahres den Nutzungssatz, so sind die Roherlöse auf die verschiedenen Nutzungsarten aufzuteilen. Dabei sind zunächst die Kalamitätsnutzungen außerhalb des Nutzungssatzes und die außerordentlichen Nutzungen auszuscheiden.

3. Für die Bildung und Auflösung der Rücklage gilt Folgendes:

  1. Durch die Bildung der Rücklage entsteht eine Betriebsausgabe im Wirtschaftsjahr der Zuführung. Diese Betriebsausgabe zählt zu den gem. § 34 b Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die einzelnen Holznutzungen zu verteilenden Aufwendungen.
  2. Bei Auflösung der Rücklage entsteht eine Betriebseinnahme in entsprechender Höhe, die bei Verwendung der Fondsmittel für nach § 3 Abs. 3 ForstschAusgIG begünstigte Zwecke für die Ermittlung der nach § 34 b EStG begünstigten Einkünfte dem Geschäftsvorfall zuzuordnen ist, der zur Rücklagenauflösung geführt hat. Im Falle einer Fondsverwendung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 ForstschAusgIG ist daher die Rücklage anteilig auf die jeweiligen Holznutzungen des Wirtschaftsjahres der Auflösung aufzuteilen. In den Fällen der Fondsverwendung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 ForstschAusgIG mindert der aufgelöste Teil der Rücklage die aufgrund der Fondsverwendung entstandenen Betriebsausgaben.
  3. Bei schädlicher Verwendung des Ausgleichsfonds ist die Rücklagenauflösung als nicht begünstigter laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres zu erfassen. Außerdem wird gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 ForstschAusgIG ein Zuschlag zur Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer i.H. von 10 % der aufgelösten Rücklage erhoben. Der Zuschlag ist in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr der schädlichen Verwendung endet, eine Verteilung entsprechend § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG k...

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