Leitsatz

Ein GmbH-Gesellschaftsanteil kann von einem Gesellschafter treuhänderisch für einen Dritten (Treugeber) gehalten werden. Bereits mit Abschluss des zugrunde liegenden Treuhandvertrags entsteht die Verpflichtung, den Anteil bei Beendigung des Treuhandverhältnisses zurück zu übertragen. Der BGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein solcher Treuhandvertrag als Wirksamkeitserfordernis der notariellen Beurkundung bedarf und kam zu folgendem Ergebnis: Vor Gründung der Gesellschaft ist ein Geschäftsanteil noch nicht vorhanden, so dass ein Treuhandvertrag formfrei geschlossen werden kann. Nach der Gründung der GmbH ist die Entstehung des Geschäftsanteils jedoch schon in die Wege geleitet und nur noch von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abhängig. Von nun an bedarf der Treuhandvertrag wegen der damit begründeten Rückabtretungsverpflichtung der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG)

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.04.1999, II ZR 365/97

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