Rz. 68
§ 251 Abs. 1 und 2 UmwG schreibt bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung (Ankündigung der Umwandlung, Übersendung des Umwandlungsberichtes, über den Verweis in § 231 UmwG Übersendung eines Abfindungsangebotes nach § 207 UmwG[1] und Auslage des Umwandlungsberichtes) die Anwendung der §§ 229–231 UmwG[2] sowie des § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UmwG[3] vor.
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