Rz. 64
Die nach § 198 UmwG[1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform entsprechend § 246 Abs. 1 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder persönlich haftenden Gesellschafter sind gemäß § 246 Abs. 2 UmwG gleichzeitig mit dem Formwechsel zur Eintragung in das Register anzumelden. Entsprechend der Vorgabe von § 246 Abs. 3 UmwG sind § 8 Abs. 2 GmbHG[2] sowie § 37 Abs. 1 AktG[3] im Zuge der Anmeldung nicht anzuwenden.
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