Rz. 17

Das Wirksamwerden des Formwechsels bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Für den Fall, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen ist, bestimmt § 198 Abs. 2 UmwG das für die neue Rechtsform maßgebende Register als Empfänger der Anmeldung zur Eintragung.

 

Rz. 18

Ändert sich im Wege des Formwechsels die Art des maßgebenden Registers (etwa vom Handelsregister ins Genossenschaftsregister) oder wird durch Sitzverlegung ein anderer Zuständigkeitsbereich berührt, ist das für die neue Rechtsform maßgebende Register bzw. das für den neuen Satzungssitz verantwortliche Register Empfänger der Anmeldung zur Eintragung. Die Anmeldung zur Eintragung ist dann allerdings zusätzlich auch bei dem für den formwechselnden Rechtsträger zuständigen Register einzureichen, wobei diese Eintragung mit dem Vermerk zu versehen ist, dass der Formwechsel erst mit der Eintragung bei dem für den neuen Rechtsträger zuständigen Register wirksam wird.[1]

 

Rz. 19

Gemäß § 198 Abs. 3 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 2 UmwG ist in diesem Zuge von den Vertretungsorganen zudem zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses vorliegt oder eine Klage nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

[1] Vgl. Hoger, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 198 Rz. 27; ausführlich zum Ablauf Vossius, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 198 UmwG Rz. 17, Stand: 4/2019.

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