Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, hat der Haftende diese Festsetzung gegen sich gelten zu lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheid als Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.[1] Das kann insbesondere bei den Haftungsfällen des § 69 AO und § 128 HGB in Betracht kommen. § 166 AO gilt für die Gesellschafter einer GbR allerdings nur, wenn sie alleinvertretungsberechtigt waren.[2] Zudem muss die Vertretungsbefugnis während der gesamten Dauer der Einspruchsfrist bestanden haben.[3]

§ 166 AO gilt grundsätzlich auch, wenn es Unterlassen wurde, in einem insolvenzrechtlichen Prüfungstermin Einwendungen zu erheben.[4]

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