Zur Erstellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids und zur Übertragung von Daten zwischen Antragstellern und den Mahngerichten kann von nicht anwaltlich vertretenen Gläubigern auch das Internet genutzt werden.[1] Mit dem Online-Mahnantrag können Antragsteller (Gläubiger) in einem interaktiven Antragsformular die Daten des Verfahrens eingeben; bei der Eingabe werden diese automatisch inhaltlich geprüft, sodass fehlerhafte Anträge weitgehend ausgeschlossen sind (Fehler/Lücken werden dem Ausfüllenden direkt gezeigt).

Weitere Infos siehe auf der Website Mahngerichte.[2]

Wer als nicht anwaltlich vertretener Gläubiger keine Signaturkarte hat, kann den Online-Mahnantrag als Eingabehilfe für den Ausdruck der Daten im Barcode-Antrag nutzen. Dieser wird ausgedruckt und an das zuständige Mahngericht mit der Post verschickt. Es werden aber keine Antragsdaten gespeichert; das Gericht erlangt erst durch Einreichung des schriftlichen Antrags Kenntnis von dem Verfahren. Die Fax-Übermittlung reicht nicht aus.

Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. U.U. kann dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe gewährt werden und er somit einen Anwalt beauftragen kann.[3]

[3] BGH, Beschluss v. 21.8.2019, VI ZB 48/16, AnwBl 2020 S. 45.

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