Vor Beantragung eines Mahnbescheids sollte auch geprüft werden, ob eine genaue und korrekte Anschrift des Schuldners existiert oder ob er verzogen ist. Andernfalls kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden und bleibt wirkungslos. Man kann über die Post eine Anschriftenprüfung beantragen oder über das Einwohnermeldeamt des letzten bekannten Wohnsitzes bzw. das Gewerbeamt der bekannten Betriebsstätte gegen Gebühren Nachforschungen anstellen.[1]

Liegen Erkenntnisse vor, dass der Schuldner zwischenzeitlich vermögenslos geworden ist, muss überlegt werden, ob es sich lohnt, "dem guten Geld besseres hinterher zuwerfen". Man kann beim Amtsgericht – Insolvenzgericht –, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz/Geschäftssitz hat, eine kostenlose Prüfung online vornehmen, ob ein Insolvenzantrag vorliegt.[2]

 
Hinweis

Nur bestehende Forderungen geltend machen

Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, ist Betrug.[3]

Auf der Internet-Seite Mahngerichte[4] kann man die konkreten Kosten für den Mahnbescheid berechnen. Die Kosten orientieren sich an der Höhe der Forderung, die der Unternehmer realisieren will.

Der Auftrag an Rechtsanwälte, ein Mahnverfahren durchzuführen, beinhaltet üblicherweise auch den Klageauftrag. Die entstehenden Gebühren für Mahn- und Prozessverfahren von Rechtsanwälten werden nach allgemeiner Rechtsmeinung – im Gegensatz zu der Gebühr des Inkassobüros – daher zu Recht als notwendig angesehen und sind immer prinzipiell erstattungsfähig.[5]

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