Das Mahnverfahren kann der Unternehmer ohne anwaltliche Hilfe selbst betreiben, wenn er will.

 
Praxis-Tipp

Vor der Beantragung des Mahnbescheids empfiehlt sich unbedingt folgende Prüfung:

  • Wurde dem Schuldner eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgestellt? Eine fehlerhafte Rechnung berechtigt den Schuldner nämlich, die Zahlung zurückzuhalten und der Gläubiger riskiert, dass der Gegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben wird.
  • Wurde die der Rechnung zugrunde liegende Leistung gegenüber dem Kunden beanstandungsfrei erbracht? Das Mahnverfahren eignet sich nämlich nur dann, wenn der Kunde voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen kann und wird.
  • Existiert eine genaue und korrekte Anschrift des Schuldners bzw. ist er verzogen? Anderenfalls kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden und bleibt wirkungslos. Man kann über die Post eine Anschriftenprüfung beantragen oder über das Einwohnermeldeamt des letzten Ihnen bekannten Wohnsitzes bzw. das Gewerbeamt der Ihnen bekannten Betriebsstätte gegen Gebühren Nachforschungen anstellen (siehe www.deutschepost.de oder www.supercheck.de). Power-User (z. B. Unternehmen oder Anwaltskanzleien) können einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner) nach Abschluss eines Vertrages online beantragen. Die Auskunft ist kostenpflichtig (https://freistaat.bayern/dokumente/leistung/66886554503).
  • Liegen Erkenntnisse vor, dass der Schuldner zwischenzeitlich vermögenslos geworden ist? Falls ja, dann muss gründlich überlegt werden, ob es sich lohnt, "dem guten Geld besseres hinterher zuwerfen". Man sollte beim Amtsgericht – Insolvenzgericht –, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz-/Geschäftssitz hat, eine Anfrage stellen, ob ein Insolvenzantrag vorliegt (Liste aller Insolvenzgerichte: www.insolvenzgerichte.de und www.insolvenzbekanntmachungen.de/ap).

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