Der Schuldner muss sich in Zahlungsverzug befinden. Die Leistung des Kunden muss also fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus der zwischen dem Unternehmer und dem Kunden getroffenen Zahlungsabsprache.

Ist kein Fälligkeitstermin ausdrücklich vereinbart, so muss der Schuldner grundsätzlich unverzüglich zahlen, also wenn der andere Vertragspartner seine Leistung erbracht hat.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein, wenn bis dahin nicht vom Schuldner geleistet wurde. Aber: Verbraucher (aus Sicht des Unternehmers sind das Privatkunden) müssen hierauf in der Rechnung hingewiesen werden.

Wird der Kunde gemahnt, kommt dieser spätestens jetzt in Verzug.

 
Wichtig

Grundsätzlich sollte auf allen Rechnungen vom Unternehmer ein konkretes Zahlungsdatum (z. B. Zahlungseingang bis zum 20.11.2023) angegeben werden. Zahlt der Schuldner nicht, ist er ab dem 21.11.2023 in Verzug.

Folge des Verzuges: Gläubiger können vom Schuldner Verzugszinsen (§§ 288, 247 BGB) fordern. Diese liegen 5 Punkte über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde Privatmann (Verbraucher gem. § 13 BGB) ist und bei 9 Punkten über dem Basiszinssatz, wenn der Schuldner auch Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Die Höhe des aktuellen Basiszinssatzes kann man auf der Seite www.basiszinssatz.de erfahren (seit 1.1.2023: 1,62 %). Diese Seite enthält auch einen automatischen Zinsrechner, wenn man die entsprechende Forderung eingibt und das Ergebnis kann ausgedruckt werden.

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Die Verzugskostenpauschale kann nicht neben dem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht werden.[1]

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