A § 5 SchuFV benennt, wer zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis berechtigt ist. Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen. Die Vorschrift gibt den Inhalt des § 882f Satz 1 ZPO wieder. § 6 Abs. 1 SchuFV regelt die Einrichtung eines zentralen und länderübergreifenden elektronischen Informations- und Kommunikationssystems der Länder. Über das Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 6 Abs. 1 SchuFV sollen die abgefragten Informationen auch in einem strukturierten und mit Metadaten versehenen Format angeboten werden, das die Übernahme der Daten in Fachverfahren/E-Akte-Systeme erleichtert.

§ 6 Abs. 2 SchuFV erfordert für die Ausgestaltung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis eine Registrierung der Nutzer. Jede Einsichtnahme bedarf der Darlegung des Verwendungszwecks der Datenangabe.

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