Überblick

Forderungen werden im Zeitpunkt der Entstehung gebucht. Damit wird bereits ein Gewinn realisiert. Gleichzeitig entsteht die Umsatzsteuer unabhängig von einer Rechnungsstellung. Zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres müssen bilanzierende Unternehmer wie bei der Wareninventur auch den Bestand der betrieblichen Forderungen ermitteln. Dabei wird u. a. geprüft, ob eine Forderung noch besteht, ob sie werthaltig ist oder ggf. uneinbringlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im Handelsgesetzbuch finden sich die Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung von Forderungen. Es gelten die Grundsätze der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 2 Nr. 3 HGB) und des Vollständigkeitsgebots (§ 246 Abs. 1 HGB). Zu beachten ist auch das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 2 Nr. 4 HGB) und vor allem das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 2 HGB). Zu beachten sind die Schreiben der Finanzverwaltung zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze für die steuerliche Gewinnermittlung (BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/1001, BStBl 2010 I S. 239 und BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 597). Bei einem Forderungsausfall kann die Umsatzsteuer berichtigt werden (§ 17 UStG).

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