BMF, 22.6.2010, III B 1 - Z 1601/06/0004

Passive Veredelung unter Inanspruchnahme von ATLAS – Ausfuhr

Mit Erlass vom 7.5.2010, gl. Gz. veröffentlicht mit E-VSF-N 27 2010 lfd. Nr. 100, wurde ein Merkblatt zur passiven Veredelung herausgegeben. Dieses Merkblatt wurde hinsichtlich der Anwendung der Verfahrenscodes 21 und 22 überarbeitet. Das als Anlage abgedruckte Merkblatt ersetzt das bisherige Merkblatt.

Mit dem Verfahrenscode „21xx” sind alle Ausfuhrsendungen im Rahmen von zollrechtlich bewilligten passiven Veredelungen anzumelden.

Das gilt auch bei vereinfacht erteilten Bewilligungen zur passiven Veredelung und in Fällen der zeitgleichen Nutzung der zollrechtlich bewilligten passiven Veredelung und einer Bewilligung des BAFA für die wirtschaftliche passive Veredelung für Textilerzeugnisse (VO des Rates (EG) Nr. 3036/94).

Mit Verfahrenscode „22xx” sind Waren zur wirtschaftlichen passiven Veredelung unter Nutzung von Präferenzen, ggf. auch in Kombination mit einer wirtschaftlichen passiven Veredelung für Textilerzeugnisse (VO des Rates (EG) Nr. 3036/94) anzumelden.

Für eine Anmeldung mit Verfahrenscode „22xx” ist keine Bewilligung der zollrechtlichen passiven Veredelung erforderlich und demzufolge auch nicht zu beantragen.

In diesen Fällen wird auch kein Vordruck 0791/INF 2 erstellt.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das Merkblatt zur passiven Veredelung nicht die Dienstvorschrift VSF Z 1601 ersetzt. Die Dienstvorschrift wird separat überarbeitet. Das Merkblatt hat vielmehr Fragen aufgegriffen, die seit der Verpflichtung zur Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen zum 1.7.2009 an die verschiedenen Auskunfts- und Informationsstellen des Zolls herangetragen wurden.

 

Normenkette

ZK-DVO Art. 787;

VO (EG) Nr. 3036/94

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